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Hessische Hundeverordnung

Auszüge aus der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.Januar 2003 (gültig bis 31.12.2013)

§ 1

Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.

(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.


§ 2

Gefährliche Hunde

(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

  3. Staffordshire-Bullterrier,

  4. Bullterrier,

  5. American Bulldog,

  6. Dogo Argentino,

  7. Fila Brasileiro,

  8. Kangal (Karabash),

  9. Kaukasischer Owtscharka,

  10. Rottweiler.

(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

  1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

  2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

  3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder

  4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

§ 9

Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.


(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden


1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,

2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.

(3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.


Die komplette HundeVO ist einsehbar unter:  www.rv.hessenrecht.hessen.de


Achtung +++ Achtung +++ Achtung +++ Achtung +++ Achtung +++ Achtung +++


Die Stadt Bad Camberg hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den §7 Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde wie folgt erweitert:


(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
belästigt, gefährdet oder geschädigt werden.


(3) Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.


(4) Hunde sind an der Leine zu führen,


a) in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen sowie in Durchgängen und
Unterführungen,
b) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
c) in Grünanlagen
d) im Kurpark
e) im Wald, ausgenommen im jagdlichen Einsatz.


Die Verpflichtung trifft den Tierhalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über
das Tier ausübt.


Dies gilt für die Stadt Bad Camberg und sämtliche Stadtteile, bitte beachten!!!

Die komplette Gefahrenabwehrverordnung ist einsehbar unter:

www.bad-camberg.de/stadtrechte/rechtsicherheit.html (Punkt 300)